Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Interdisziplinärer Zahnärztlicher Arbeitskreis" (abgekürzt "IZAK").
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll gemäß § 57 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
- Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Der Zweck des Vereines
- Der Zweck des Vereines ist es,
- eine gegenseitige fortlaufende fachlich-wissenschaftliche Fortbildung in allen Disziplinen des zahnärztlichen Tätigkeits -, Verwaltungs - und Vertragsbereiches durchzuführen, Wissenschaft und Forschung im allgemeinen zu fördern,
- fachübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit mit dem medizinischen Bereich zur Etablierung einer präventiven Gesamtmedizin anzustreben, welche mitunter durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Seminare erreicht wird,
- Sicherung bzw. Verbesserung des Qualitätsstandards in der Praxis
- die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen zahnärztlichen Interessengruppen zu vertreten und die Kollegialität zu fördern
- Mittel des Vereins (sofern dies gewünscht) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins müssen Angehörige eines Heilberufes oder Zahntechniker sein.
- Außerordentliche Mitglieder können alle anderen natürlichen Personen sein.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder bei nicht rechtzeitiger Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden jährliche Beträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung jährlich neu bestimmt werden. Der erhobene Mitgliederbeitrag wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung zu einem Bestandteil der Satzung.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.01.2000 erstmalig und jedes weitere Jahr bis spätestens zum 31.01. dieses Jahres auf das Vereinskonto zu entrichten.
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 - Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt worden sind.
§ 8 - Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufen der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung der Mitgliederbeiträge
- Erstellung des Jahres - und Kassenberichtes
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein, oder durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 9 - Sitzung des Vorstandes
- Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei einer Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.
§ 10 - Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfe
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das prinzipielle Interesse des Vereins erfordert.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stelllvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen.
- Die Einladungen werden schriftlich versandt und es ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor demTag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sind und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen., das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 - Nachwahl
- Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
§ 14 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung übertragen.
§ 15 - Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung am 17. November 1999 in Kraft.
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